Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Aktivitäte am Ende einer Leistung zur Teilhabe. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

25. Wie kann zum Ende einer Rehabilitationsleistung ein nahtloser Übergang zwischen Leistungen verschiedener Reha-Träger gesichert werden?

Paragraphen: Insb. §§ 84 ff. i. V. m. § 12 Abs. 7, §§ 52, 62 ff. GE RP - Stichwörter: Nahtloser Übergang, Bedarfserkennung, Antragshinwirkung, Teilhabeplanung

Sicherung eines nahtlosen Übergangs, wenn nachgehende Leistungen bereits Gegenstand eines Teilhabeplans sind (§ 86 Abs. 1 GE Reha-Prozess)

Der für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger:
(Hinweis: In der Regel ist der leistende Reha-Träger der für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger, vgl. § 19 Abs. 1 und 5 SGB IX, § 52 GE Reha-Prozess)

  • unterrichtet den nachfolgend zuständigen Reha-Träger rechtzeitig über den bevorstehenden Wechsel der Leistungszuständigkeit.
  • übersendet ihm die zur Fortführung des Teilhabeplans maßgeblichen Unterlagen. Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt der Übermittlung zu.
  • unterrichtet ggf. weitere beteiligte Reha-Träger (§ 15 SGB IX) über den Fortgang des Reha-Verfahrens.

Der für die nachfolgende Leistung zuständige Reha-Träger

  • soll dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Träger anbieten, dass er die Verantwortung für die Teilhabeplanung übernimmt. Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt zu (vgl. § 19 Abs. 5 SGB IX, § 52 Abs. 2 GE Reha-Prozess).

Sicherung eines nahtlosen Übergangs, wenn nachgehender Bedarf erst zum oder nach Ende einer Leistung erkannt wird und (noch) kein Teilhabeplan vorliegt (§ 86 Abs. 2 GE Reha-Prozess)

  • Wird weiterer Rehabilitationsbedarf erkannt, der nicht vom bisherigen Antrag umfasst ist, wirkt der Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung bei dem voraussichtlich zuständigen Reha-Träger hin (§ 84 i. V. m. § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess).
  • (Siehe auch Frage 2:"Wann wirkt ein Reha-Träger auf eine ergänzende Antragstellung hin und was muss er dabei beachten?")
  • Diesem Antrag fügt der leistende Reha-Träger relevante Informationen und Unterlagen aus dem bisherigen Verfahren bei. Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt zu.
  • Anders als in den vorhergehenden Phasen des Reha-Prozesses ist dann der für diesen weiteren Antrag leistende Reha-Träger dafür verantwortlich ggf. eine Teilhabeplanung durchzuführen (zu den Anlässen für eine Teilhabeplanung siehe § 19 Abs. 1 SGB IX, § 51 GE Reha-Prozess).

Sicherung eines nahtlosen Übergangs, wenn nachgehender Bedarf erst zum oder nach Ende einer Leistung erkannt wird und bereits ein Teilhabeplan vorliegt (§ 86 Abs. 2 GE Reha-Prozess)

  • Wird weiterer Rehabilitationsbedarf erkannt, der nicht vom bisherigen Antrag umfasst und somit auch nicht Gegenstand des Teilhabeplans ist, wirkt der Reha-Träger auf eine weitere Antragstellung bei dem voraussichtlich zuständigen Reha-Träger hin (§ 84 i.V.m.i. V. m. § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess). (Siehe auch Frage 2: "Wann wirkt ein Reha-Träger auf eine ergänzende Antragstellung hin und was muss er dabei beachten?")
    • Der leistende Reha-Träger stellt hierfür relevante Informationen und Unterlagen aus dem bisherigen Verfahren zur Verfügung. Zu diesen Unterlagen gehört auch der Teilhabeplan.
    • Voraussetzung: Die leistungsberechtigte Person stimmt zu.
  • Der Teilhabeplan wird entsprechend angepasst bzw. fortgeschrieben (zur Anpassung vgl. §§ 62 ff. GE Reha-Prozess)
  • Die Verantwortung für die Teilhabeplanung geht auf den für den weiteren Antrag leistenden Reha-Träger über (§ 86 Abs. 2 Satz 4 GE Reha-Prozess).

Hintergrund: Auftrag der Reha-Träger zur Sicherung der Nachhaltigkeit

  • Durch Leistungen zur Teilhabe soll eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft "auf Dauer" ermöglicht werden (§ 19 Abs. 3 Satz 1, § 28 Abs. 2 SGB IX)
  • Die Reha-Träger haben deshalb den Auftrag, zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe zu prüfen, ob zur Sicherung der Teilhabeziele nachgehende Leistungen notwendig sind (vgl. § 84 GE Reha-Prozess).
  • Hierfür arbeiten die Reha-Träger mit Leistungserbringern und weiteren Akteuren zusammen. Sie haben zum Beispiel den Auftrag (§ 85 GE Reha-Prozess)
    • auf aussagekräftige Entlassungsberichte hinzuwirken.
    • die Berichte zu sichten, soweit dies unter Beachtung des Datenschutzes möglich ist.
    • die empfohlenen Leistungen zu prüfen und auf deren Umsetzung hinzuwirken.
    • sicherzustellen, dass behandelnde Ärzte/-innen über empfohlene oder bereits eingeleitete Leistungen nach einer medinischen Rehabilitation informiert werden.
    • darauf hinzuwirken, dass die Leistungsberechtigten über weitere Angebote  z. B. von generell beim Austausch untereinander und mit Leistungserbringern und anderen Akteuren den Datenschutz zu beachten.

Praxistipps

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