24. Während der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe verändert sich die Bedarfssituation. Wie erfährt der Reha-Träger davon und was ist zu tun?

Paragraphen: Insb. §§ 79 ff. i. V. m. § 25 und §§ 61 ff., GE RP - Stichwörter: Leistungsdurchführung, Teilhabeplanung, Bedarfserkennung

Handlungsschritte bei einer veränderten Bedarfssituation

Der zuständige Reha-Träger bleibt auch während der Ausführung der Teilhabeleistungen gegenüber den Leistungsberechtigten verantwortlich (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Verändert sich dabei die Bedarfssituation, müssen die Leistungen zur Erreichung der individuellen Teilhabeziele ggf. angepasst werden (§ 28 Abs. 2 SGB IX). Abhängig vom Einzelfall können verschiedene Handlungsschritte durch den Reha-Träger notwendig sein – insbesondere kommen folgende Aufgaben in Betracht:

Hinwirkung auf eine ergänzende oder weitere Antragstellung (§ 80 i. V. m. § 25 GE Reha-Prozess):

  • Wird während der Durchführung ein neuer Bedarf erkannt, der nicht vom bisherigen Antrag umfasst ist, wirkt der leistende Reha-Träger auf eine Antragstellung hin (§ 80 i. V. m. § 25 GE Reha-Prozess).
  • Was dies im Einzelnen bedeutet, ist Gegenstand von Frage 5„Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird?“
  • Für das konkrete Vorgehen eines Reha-Trägers bei der Hinwirkung auf eine Antragstellung siehe Frage 2: "Wann wirkt ein Reha-Träger auf eine ergänzende Antragstellung hin und was muss er dabei beachten?"

 

Anpassung eines bestehenden Teilhabeplans (§§ 61 ff. GE Reha-Prozess):

  • Liegt ein Teilhabeplan vor, muss dieser dem individuellen Verlauf der Rehabilitation entsprechend angepasst, also geändert oder fortgeschrieben werden (§ 19 Abs. 3 SGB IX i. V. m. §§ 61 ff. GE Reha-Prozess). Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die Bedarfssituation ändert: Zum Beispiel wenn sich Teilhabeziele verändern oder neue hinzu kommen, sich andere Leistungsarten oder -formen ergeben oder die persönlichen Lebensumstände der leistungsberechtigten Person sich verändert haben (vgl. § 63 GE Reha-Prozess).
  • Die Anpassung des Teilhabeplans erfolgt durch den Reha-Träger, der für die Teilhabeplanung verantwortlich ist, in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten, den beteiligten Leistungsträgern (§ 15 SGB IX) und den Leistungserbringern (§ 64 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Hierfür kann eine Teilhabeplankonferenz in Betracht kommen (§ 20 SGB IX i. V. m. §§ 58 ff. GE Reha-Prozess)
  • Eine Teilhabeplankonferenz kann auch von den im Auftrag der Reha-Träger handelnden Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (Leistungserbringer, wie Reha-Kliniken, Berufsförderungswerke, Assistenzpersonen) angeregt werden (§ 58 Abs. 4 GE Reha-Prozess). Wenn die Leistungserbringer die Veränderungen beim Bedarf gesehen haben, können sie mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person außerdem ihre Teilnahme an einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen (§ 59 Abs. 2 GE Reha-Prozess).

 

Erstmalige Erstellung eines Teilhabeplans:

  • Liegt noch kein Teilhabeplan vor, können Veränderungen in der Bedarfssituation eine Teilhabeplanung veranlassen (vgl. § 19 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 51 GE Reha-Prozess). Zum Beispiel, wenn durch die Veränderung
    • Anhaltspunkte bestehen, dass weitere Leistungen aus einer anderen Leistungsgruppe oder von einem anderen Reha-Träger erforderlich sein könnten.
    • Für solche weiteren Bedarfe wirkt der Reha-Träger auf eine ergänzende bzw. weitere Antragstellung hin (vgl. § 25 GE Reha-Prozess). Werden die weiteren Bedarfe nach Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des bereits gestellten Antrags festgestellt, löst die Antragstellung ein eigenes Verwaltungsverfahren aus. Die Verfahren werden dann grundsätzlich über eine Teilhabeplanung miteinander verknüpft. Siehe auch Frage 5: "Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird? Und innerhalb welcher Frist werden zusätzlich erkannte Bedarfe in einem Antrag zusammengeführt?"

Informationsaustausch während der Leistungsdurchführung

  • Damit ein Reha-Träger die o. g. Handlungsschritte ergreifen kann, muss er Kenntnis von möglichen Veränderungen in der Bedarfssituation haben.
  • Liegt ein Teilhabeplan vor, ist es Aufgabe des für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Trägers, den Teilhabeplan und die Leistungen zu überprüfen (§ 61 Abs. 3 GE Reha-Prozess).
  • Auch ohne Teilhabeplan muss ein Reha-Träger sicherstellen, dass die erforderlichen Leistungen zugeschnitten auf die individuelle Lebenssituation erbracht und ggf. angepasst werden (§ 28 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 79 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Während der Leistungsdurchführung ist eine zielgerichtete gegenseitige Information und Kooperation der relevanten Akteure (§ 82 Abs. 1 GE Reha-Prozess) wichtig – unter Beachtung des Datenschutzes. Dies betrifft insbesondere die im Auftrag der Reha-Träger handelnden Rehabilitationsdienste und -einrichtungen (Leistungserbringer) (§ 3 Abs. 2 GE Reha-Prozess).
  • Austauschformate können zum Beispiel Zwischenberichte der Leistungserbringer sein, die von den Reha-Trägern unter Beachtung des Datenschutzes ausgewertet werden (§ 46 Abs. 3, 4 GE Reha-Prozess).

Besonderheit bei der Durchführung medizinischer Rehabilitationsleistungen (§ 10 SGB IX i. V. m. § 81 GE Reha-Prozess)

  • Die Reha-Träger medizinischer Rehabilitationsleistungen sind verpflichtet bei der Einleitung und Durchführung derselbigen arbeits- und berufsbezogene Fragestellungen zu berücksichtigen, um möglichst frühzeitig Bedarfe auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erkennen und Unterbrechungen im Reha-Prozess zu vermeiden (§ 10 SGB IX i. V. m. § 81 GE Reha-Prozess).
  • Zeichnet sich durch die veränderte Bedarfssituation beispielsweise erstmals ab, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein werden – zum Beispiel weil der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist – ergreift der für die medizinische Rehabilitation zuständige bzw. ggf. der leistende Reha-Träger u. a. folgende Maßnahmen:
    • Unterrichtung der leistungsberechtigten Person
    • Berücksichtigung arbeits- und berufsbezogener Fragestellungen bereits während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (zum Beispiel arbeitsplatzbezogene Leistungsdiagnostik, Arbeitsplatzanalyse und -beratung, berufsspezifische Belastungserprobung, vgl. § 81 Abs. 3 GE Reha-Prozess)
    • Hinwirkung auf eine Antragstellung bei dem für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständigen Reha-Träger oder dem zuständigen Integrationsamt (vgl. auch § 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess)
    • Ggf. Erstellung oder Anpassung (Änderung oder Fortschreibung) eines Teilhabeplans bzw. Hinwirkung darauf bei dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Träger.  
  • Der für die Leistung zur Teilhabe am Arbeitseben zuständige Reha-Träger klärt – soweit erforderlich unter Einschaltung des jeweiligen (Reha-)Beratungsdienstes – bereits während der medizinischen Rehabilitationsleistung die Erforderlichkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die leistungsberechtigte Person wird dabei beteiligt.
  • Ggf. erfolgt durch den verantwortlichen Reha-Träger – mit Zustimmung des Leistungsberechtigten – bereits eine Kontaktaufnahme zu einem Leistungserbringer einer nachfolgenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Praxistipps

  • Vor allem bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe ist die Zusammenarbeit der Reha-Träger mit den Leistungserbringern für die Erreichung der individuellen Teilhabeziele bedeutsam. Hier wird die Rolle der Leistungserbringer entlang der Phasen des Reha-Prozesses - auf Grundlage gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen - aufgezeigt
  • Bei der Zusammenarbeit von Leistungsträgern mit Leistungserbringern im Zusammenhang mit der Erkennung neuer Bedarfe sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten. Eine erweiterte Arbeitshilfe zum Datenschutz in der Rehabilitation, die sich auch mit diesen Aspekten befasst, wird aktuell erarbeitet.
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