Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Teilhabeplanung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

20. Wann ist eine Teilhabeplanung zu Ende?

Paragraphen: §§ 61, 63, 65 GE RP - Stichwort: Teilhabeplanung

In § 65 GE Reha-Prozess haben sich die Reha-Träger darauf verständigt, dass eine Teilhabeplanung insbesondere endet, wenn eine der beiden folgenden Alternativen vorliegt:

1. Wenn die Ziele der Teilhabplanung erreicht worden sind:

  • Übergeordnetes Ziel aller Teilhabeleistungen ist die Erreichung einer möglichst vollständigen, dauerhaften, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
  • Dies kann zum Beispiel erfüllt sein, wenn
    • ein voraussichtlich dauerhafter beruflicher Wiedereinstieg als KfZ-Meisterin erfolgt ist.
    • ein voraussichtlich dauerhafter beruflicher Neueinstieg als Bürokaufmann erfolgt ist.

2. Nach der Durchführung der letzten, im Teilhabeplan vorgesehenen Leistung zur Teilhabe.

  • Ausnahme: Aus den Aktivitäten am bzw. zum Ende der Leistungen zur Teilhabe ergibt sich, dass zur Sicherung der Teilhabeziele weitere Leistungen erforderlich sind, zum Beispiel
    • eine Stufenweise Wiedereingliederung oder
    • eine Umschulung im Anschluss an eine stationäre medizinische Rehabilitation.
  • In diesen Fällen endet die Teilhabeplanung nicht, jedoch kann ggf. die Verantwortung für die Teilhabeplanung auf einen anderen Reha-Träger übergehen
  • Hierzu siehe auch Frage 25:"Wie kann ein nahtloser Übergang zwischen Leistungen verschiedener Reha-Träger gesichert werden?"

Eine Teilhabeplanung endet also nicht mit der (einmaligen) Erstellung des Teilhabeplans. Ansonsten wäre das gesamte weitere Verfahren unabänderlich im Plan festgeschrieben. Eine personenzentrierte Leistungserbringung könnte damit nicht sichergestellt werden.

Die Teilhabeplanung muss vielmehr auch sicherstellen, dass der Teilhabeplan umgesetzt und ggf. entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst wird (vgl. § 19 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 61 Abs. 2 und 3 GE Reha-Prozess). Eine Anpassung des Teilhabeplans muss dann erfolgen, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Teilhabplanung erforderlich ist. Einzelne Beispiele, die Anlass für eine Anpassung sein können, sind in § 63 Abs. 3 GE Reha-Prozess geregelt. Hierzu siehe auch Frage 24: "Während der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe verändert sich die Bedarfssituation. Wie erfährt der Reha-Träger davon und was ist zu tun?"

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