Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Leistungsentscheidung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

21. Ein Verwaltungsakt wurde ohne eine notwendige Teilhabeplanung erlassen. Was sind die rechtlichen Folgen?

Paragraph: § 57 GE RP - Stichwörter: Anforderungen Leistungsentscheidung

Der Verwaltungsakt - also die Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe - ist dennoch wirksam (vgl. § 39 SGB IX). Ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 SGB X liegt nicht vor (siehe Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9522, S. 240).

Sofern Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden (insbesondere Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage), kann die fehlende Teilhabeplanung jedoch bedeutsam sein, wenn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüft wird, da der Teilhabeplan die Entscheidung der Reha-Träger vorbereiten soll und als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen ist (§ 19 Abs. 4 SGB IX, § 57 GE Reha-Prozess). Eine fehlende bzw. fehlerhafte Teilhabeplanung ist nach der Gesetzesbegründung vor allem bedeutend für die Frage, ob die vorausgehende Bedarfsfeststellung richtig erfolgt ist bzw. die getroffenen Feststellungen "überhaupt verwertbar sind" (BT-Drs. 18/9522, S. 240).

 

Hintergrund

Die Entscheidung der Reha-Träger über das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe erfolgt durch den Erlass eines Verwaltungsaktes (vgl. § 31 SGB X).

Zur Vorbereitung der Entscheidung ist in verschiedenen Fallkonstellationen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX) die Durchführung einer Teilhabeplanung verpflichtend. Die Reha-Träger legen die im Teilhabeplan enthaltenen Feststellungen bei der Entscheidung über den Antrag zugrunde. Die Begründung der jeweiligen Entscheidung muss dies erkennen lassen (§ 19 Abs. 4 SGB IX i. V. m.§ 35 SGB X und § 57 GE Reha-Prozess).

Praxistipps

  • Bei der Leistungsentscheidung sind auch Fristen zu beachten. Mehr Informationen zu Fristen im Reha-Prozess und die Möglichkeit, konkrete Fristen zu berechnen, bietet der BAR-Fristenrechner.
  • Die Teilhabeplanung bereitet die Leistungsentscheidung vor. Bei der Umsetzung können trägerübergreifende Musterformulare zur Teilhabeplanung unterstützen.
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