Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Leistungsentscheidung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

22. Wie kann der Zeitraum bis zum Eintritt einer Genehmigungsfiktion verlängert werden?

Paragraph: § 71 GE RP - Stichwörter: Kostenerstattung (Genehmigungsfiktion)

  • Die sogenannte Genehmigungsfiktion tritt grundsätzlich zwei Monate nach Antragseingang beim leistenden Reha-Träger ein (§ 18 Abs. 1 und 3 SGB IX), wenn bis dahin nicht über den Antrag entschieden wurde (hier insbesondere die Ausnahme für bestimmte Träger in § 18 Abs. 7 SGB IX beachten).
  • Durch eine sogenannte begründete Mitteilung vom leistenden Reha-Träger an die antragstellende Person kann dieser Zeitraum bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion verlängert werden (§ 18 Abs. 2 SGB IX).
  • Um eine Fristverlängerung zu bewirken, muss die begründete Mitteilung gesetzlich geregelten Anforderungen genügen (s. u.)
  • In § 71 GE Reha-Prozess haben sich die Reha-Träger darauf verständigt, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Fristüberschreitungen möglichst gar nicht erst eintreten (wechselseitige Information, ggf. aktives Nachfragen u. a.)
  • Im Zusammenhang mit der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V hat sich auch das BSG bereits mit der Frage befasst, welchen Anforderungen eine entsprechende Mitteilung und Begründung gerecht werden muss (siehe nur BSG, 26.9.2017, B 1 KR 8/17 R, Juris Rn. 29 f.; BSG, 11.7.2017, B 1 KR 26/16 R, Juris Rn. 31 f.; BSG, 8.3.2016, Juris Rn. 20). § 13 Abs. 3a SGB V regelt vor allem eine Genehmigungsfiktion für die kurative Behandlung im Krankenversicherungsrecht. Die Regelungen in § 18 SGB IX sind zum Teil parallel aufgebaut, unterscheiden sich aber auch. Eine Übertragung der BSG-Rechtsprechung zum SGB V auf das SGB IX ist daher nur eingeschränkt möglich.
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