Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Teilhabeplanung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

Teilhabeplanung, Gesamtplanung und Hilfeplanung - wann greift was und wie hängen die Instrumente zusammen?

Paragraphen: §§ 47 f., 51 f., 56, 58, 60, 64 GE RP - Stichwort: Teilhabeplanung

Die Teilhabeplanung soll eine Leistungsgewährung "wie aus einer Hand" ermöglichen. Sie dient vor allem dazu, verschiedene Leistungen aufeinander auszurichten, damit das gesamte Verfahren nahtlos, zügig, zielorientiert und wirtschaftlich abläuft (vgl. § 48 Abs. 1 GE Reha-Prozess).

Eine Teilhabeplanung wird durchgeführt, wenn (§ 19 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 51 GE Reha-Prozess):

  • Anlass zur Annahme dafür besteht, dass Leistungen mehrerer Reha-Träger erforderlich sind bzw. werden (z. B. einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Träger der Eingliederungshilfe, vgl. § 6 SGB IX)
  • Anlass zur Annahme dafür besteht, dass Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen erforderlich sind bzw. werden. (z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur sozialen Teilhabe, vgl. § 5 SGB IX)
  • Leistungsberechtigte sich eine Teilhabeplanung wünschen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 51 Abs. 3 GE Reha-Prozess).
  • der leistende Reha-Träger weitere Reha-Träger nach § 15 SGB IX (Splitting / Beteiligung) einbezieht.
  • für einen nicht vom Antrag umfassten Rehabilitationsbedarf ein weiterer Antrag gestellt wurde (vgl. § 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess, siehe auch Frage 5:"Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird?").
  • sie zum Beispiel von beteiligten Reha-Trägern oder Jobcentern vorgeschlagen oder angeregt wurde (vgl. § 51 Abs. 3 GE Reha-Prozess i. V. m. § 58 Abs. 4 GE Reha-Prozess; bitte beachten: der Verweis in § 51 Abs. 3 GE Reha-Prozess müsste richtigerweise auf § 58 Abs. 4 GE Reha-Prozess zielen, nicht auf § 60 Abs. 4 GE Reha-Prozess)

Verantwortlich für die Teilhabeplanung ist in der Regel der leistende Reha-Träger. Die Verantwortung kann unter bestimmten Voraussetzungen ein beteiligter Reha-Träger anstelle des leistenden Reha-Trägers übernehmen (vgl. § 19 Abs. 2 und 5 SGB IX I.V.m. § 52 SGB GE Reha-Prozess).

In komplexen Fällen kann mit Einwilligung der leistungsberechtigten Person eine sogenannte Teilhabeplankonferenz (§ 20 SGB IX, § 58 GE Reha-Prozess) durchgeführt werden.

Ergebnis der Teilhabeplanung ist die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans (§ 19 Abs. 2 SGB IX), der jederzeit - vor allem mit Hinblick auf den Rehabilitationsverlauf - angepasst wird (vgl. § 19 Abs. 3 SGB IX, §§ 62 ff. GE Reha-Prozess).

Die Vorschriften zur Teilhabeplanung gelten für alle Reha-Träger uneingeschränkt, auch durch Landesrecht kann nicht von diesen abgewichen werden (§ 7 Abs. 2 SGB IX).

Gesamtplanung und Verhältnis zur Teilhabeplanung

  • Die Vorschriften zur Teilhabeplanung gelten uneingeschränkt auch für die Träger der Eingliederungshilfe (§ 7 Abs. 2 SGB IX).
  • Die Gesamtplanung knüpft an die Teilhabeplanung an und regelt zusätzlich für die Eingliederungshilfe notwendige Spezifika (§§ 117 ff. SGB IX).
  • Eine Gesamtplanung ist vom Träger der Eingliederungshilfe immer durchzuführen, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen.
  • Ergebnis der Gesamtplanung ist die Erstellung eines Gesamtplans (vgl. § 121 SGB IX). Zur Abstimmung kann eine Gesamtplankonferenz durchgeführt werden (§ 119 SGB IX).

Sofern Eingliederungshilfeleistungen in Betracht kommen und zugleich die Voraussetzungen für eine Teilhabeplanung vorliegen, gilt für das Verhältnis von Teilhabeplanverfahren und Gesamtplanverfahren folgendes:

Fallkonstellation 1: Der Träger der Eingliederungshilfe ist für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich

(als leistender Reha-Träger oder nach einvernehmlichem Übergang der Verantwortung)

  • Der Träger der Eingliederungshilfe führt eine Teilhabeplanung durch, wobei die Vorschriften zur Gesamtplanung (§§ 117 ff. SGB IX) ergänzend zur Durchführung des Teilhabeplanverfahrens gelten. Das Gesamtplanverfahren ist Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens (§ 21 Satz 1 SGB IX). Teilhabeplanung und Gesamtplanung sind in Einklang zu bringen (§ 56 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
  • Der Träger der Eingliederungshilfe verbindet eine Gesamtplankonferenz mit einer möglichen Teilhabeplankonferenz (vgl. § 60 Abs. 4 GE Reha-Prozess; siehe auch § 119 Abs. 3 SGB IX).

Fallkonstellation 2: Der Träger der Eingliederungshilfe ist nicht für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlich

(der Träger der Eingliederungshilfe wurde nach § 15 SGB IX vom leistenden Reha-Träger am Verfahren beteiligt)

  • Der nach § 15 SGB IX am Verfahren beteiligte Träger der Eingliederungshilfe soll dem Leistungsberechtigten und den Reha-Trägern anbieten, die Teilhabeplanung zu übernehmen (§ 119 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 5 SGB IX). Erfolgt keine Übernahme, gestaltet sich das Verfahren folgendermaßen:  
    • Der Träger der Eingliederungshilfe stellt einen Gesamtplan auf (§ 121 SGB IX). Gesamtplan und Teilhabeplan sind in Einklang zu bringen. Dies ist im Teilhabeplan zu dokumentieren (§ 56 Abs. 1 GE Reha-Prozess).
    • Die im Gesamtplan festgestellten Leistungen übermittelt der Träger der Eingliederungshilfe nach § 15 Abs. 2 SGB IX an den für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger. Sofern die Feststellungen rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eingehen, ist der für Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger bei der Teilhabeplanung an diese Feststellungen im Gesamtplan gebunden (§ 120 Abs. 3 SGB IX)
    • Der Gesamtplan kann - soweit er Leistungen zur Teilhabe betrifft, die im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zum Teilhabeplan stehen - nur im Benehmen mit dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Träger geändert werden (§ 64 Abs. 3 GE Reha-Prozess).

 

Hilfeplanung und Verhältnis zur Teilhabeplanung

  • Die Vorschriften zur Teilhabeplanung gelten uneingeschränkt auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 7 Abs. 2 SGB IX).
  • Ergänzend zur Teilhabeplanung gelten in diesem Bereich die Regelungen für den Hilfeplan (§ 21 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 36 SGB VIII) — einem Instrument zur Steuerung der Jugendhilfeleistungen im Einzelfall.
  • Ein Hilfeplan soll als Grundlage für die Ausgestaltung von Hilfen aufgestellt werden, die voraussichtlich für längere Zeit zu leisten sind. Dies kann neben den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) auch die Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) sowie alle Leistungen im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) umfassen.
  • Soweit Eingliederungshilfeleistungen nach § 35a SGB VIII Bestandteil der Teilhabeplanung sind und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht der für die Teilhabeplanung verantwortliche Reha-Träger ist, kann er nach § 19 Abs. 5 SGB IX dem leistenden Reha-Träger anbieten, die Verantwortung für die Teilhabeplanung zu übernehmen.
  • Übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht die Verantwortung für die Teilhabeplanung, teilt er Änderungen, die für den Hilfeplan relevant sind, auch dem für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Träger mit (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 2 GE Reha-Prozess).  
  • Hilfeplan und Teilhabeplan sind in Einklang zu bringen. Durchgeführte Abstimmungen sind im Teilhabeplan zu dokumentieren (§ 56 Abs. 1 GE Reha-Prozess).

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