Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Zuständigkeitsklärung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

5. Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird? Und innerhalb welcher Frist werden zusätzlich erkannte Bedarfe in einem Antrag zusammengeführt?

Paragraphen: Insb. § 25 GE RP – Stichwörter: Erkennen neuer Bedarf, Antrag (Fristbeginn)

Fallkonstellation 1: Erkennung von zusätzlichem Reha-Bedarf vor Ablauf von zwei Wochen nach Antragseingang (§ 25 Abs. 1 GE Reha-Prozess)

In diesem Fall wird der zusätzlich erkannte Bedarf in die Bearbeitung des bereits gestellten Antrags einbezogen.

Der Reha-Träger

  • wirkt dafür unverzüglich auf eine ergänzende Antragstellung hin.
  • nimmt den ergänzenden Antragsteil sofort entgegen.
  • verweist die antragstellende Person nicht auf Zuständigkeiten anderer Reha-Träger.
  • bearbeitet den gesamten Antrag (gestellter Antrag + ergänzende Antragstellung) in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren.

Das bedeutet: Für den gesamten Antrag gibt es einen leistenden Reha-Träger, der das Verfahren steuert und es gelten einheitliche Fristen.

Fallkonstellation 2: Erkennung von zusätzlichem Reha-Bedarf nach Ablauf von zwei Wochen nach Antragseingang (§ 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess)

Der zusätzlich erkannte Bedarf wird nicht mehr Gegenstand des bereits gestellten Antrags.

Der leistende Reha-Träger

  • wirkt auf eine weitere Antragstellung hin, ggf. auch bei einem anderen Reha-Träger.
  • stellt dem Reha-Träger, bei dem ein weiterer Antrag gestellt wird, Kopien des bereits gestellten Antrags sowie ggf. weitere Informationen zur Verfügung (z.B. Leistungsbescheide, Untersuchungsbefunde oder -berichte). Voraussetzung: Die antragstellende Person ist damit einverstanden (hierzu sieh auch § 12 Abs. 7 GE Reha-Prozess).

Zu beachten ist dabei:

  • Die weitere Antragstellung löst in diesem Fall ein eigenes Verwaltungsverfahren aus mit eigenständigen Fristen und ggf. auch einem eigenen leistenden Reha-Träger.
  • Die beiden eigenständigen Verwaltungsverfahren werden grundsätzlich über eine Teilhabeplanung miteinander verknüpft. So kann der Bedarf ganzheitlich betrachtet und koordinierte Leistungen können erbracht werden.

Konkret erfordert dies:

  • Die Reha-Träger bieten der antragstellenden Person die Zusammenführung der Verwaltungsverfahren in einem Teilhabeplan an. Im Teilhabeplan und den Leistungsbescheiden wird darauf hingewiesen, dass für die eigenständigen Verwaltungsverfahren die jeweiligen Verfahrensfristen gelten (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX, § 25 Abs. 2a GE Reha-Prozess).
  • Die antragstellende Person muss vorab in die notwendige Datenübermittlung für den Teilhabeplan einwilligen (siehe dazu Arbeitshilfe Datenschutz, Abschnitt C 4.2 und D 1.3.d.).
  • Der leistende Reha-Träger für den zu erst gestellten Antrag übernimmt in der Regel die Teilhabeplanung. Die Verantwortung dafür kann er mit Zustimmung der antragstellenden Person aber auch einvernehmlich an einen anderen Reha-Träger abgeben (vgl. § 52 GE Reha-Prozess i.V.m. § 19 Abs. 5 SGB IX).
  • Auf eine Zusammenführung der Verwaltungsverfahren in einer Teilhabeplanung kann verzichtet werden, wenn die Verfahren sachlich oder zeitlich so weit auseinanderliegen, dass dadurch keine verbesserte Erreichung des Ziels der Teilhabe ermöglicht werden kann (§ 25 Abs. 2b GE Reha-Prozess).

Hintergrund

  • Über Leistungen zur Teilhabe soll möglichst schnell entschieden und die Leistungen sollen auch schnell erbracht werden (vgl. §§ 14, 15, 18 SGB IX). Zugleich sind Bedarfe möglichst umfassend zu erfassen (vgl. § 14 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 26 Abs. 2 GE Reha-Prozess), auch unter Berücksichtigung, dass diese sich verändern oder neue hinzukommen können. An verschiedenen Stellen des SGB IX ist die Pflicht der Reha-Träger geregelt, einen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe möglichst frühzeitig zu erkennen und sodann auf eine Antragstellung hinzuwirken (insb. §§ 9 bis 12, § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX).
  • Um sowohl der Pflicht zur umfassenden Bedarfserkennung und Antragshinwirkung als auch den Fristen bei der Antragsbearbeitung durch ein praxistaugliches Verfahren gerecht zu werden, haben sich die Reha-Träger in § 25 GE Reha-Prozess auf ein Modell verständigt, das verschiedene Fallkonstellationen berücksichtigt.

Praxistipps

  • Informationen zu datenschutzrechtlichen Anforderungen, die insbesondere bei der Teilhabplanung bei nicht vom Antrag umfassten Bedarfen zu beachten sind, gibt es in der Arbeitshilfe Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess (insb. Abschnitt II. C 4.2 und D.4).
  • Dazu gibt auch ein Musterformular zur Einwilligung in die "erweiterte Teilhabeplanung" in den Fällen des § 25 Abs. 2 GE Reha-Prozess (siehe Formularsatz (Sozial-)Datenschutz) .
Weitere Informationen zum Thema 5. Was ist zu tun, wenn ein neuer Bedarf nach Antragstellung erkannt wird?
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