Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Zuständigkeitsklärung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

10. Welche Rechte und Pflichten haben Reha-Träger bei der "Turboklärung" (§ 14 Abs. 3 SGB IX)?

Paragraph: § 24 GE RP - Stichwörter: Festlegung leistender Reha-Träger, Turboklärung

Was ist die „Turboklärung“ und unter welchen Voraussetzungen kann sie durchgeführt werden?

Die Turboklärung nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 24 GE Reha-Prozess ist eine Möglichkeit, einen bereits weitergeleiteten Antrag ausnahmsweise ein zweites Mal weiterzuleiten. Dadurch kann der leistende Reha-Träger schnell und einvernehmlich festgelegt werden.

Folgende Voraussetzungen gibt es für eine Turboklärung:

  • Ein Reha-Antrag wurde nach §14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX weitergeleitet.
  • Der zweitangegangene Reha-Träger ist für alle vom Antrag umfassten Leistungen unzuständig.
  • Der voraussichtlich zuständige Reha-Träger ist als Turboklärungs-Adressat mit der Weiterleitung an ihn einverstanden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein zweitangegangener Reha-Träger den an ihn weitergeleiteten Antrag noch einmal und zwar an den voraussichtlich zuständigen Reha-Träger (Turboklärungs-Adressat) weiterleiten. Dadurch wird der Turboklärungs-Adressat an Stelle des zweitangegangene Reha-Trägers leistender Reha-Träger. An den Bearbeitungsfristen für den Antrag ändert sich durch die erneute Weiterleitung grundsätzlich nichts.

Gilt für die Turboklärung eine Frist?

Grundsätzlich ist für die Turboklärung keine Frist geregelt. Allerdings laufen die Entscheidungsfristen nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 SGB IX weiter. Das heißt: Ausschlaggebend für die Frist ist grundsätzlich der Antragseingang beim zweitangegangenen Reha-Träger - und zwar auch, wenn eine Turboklärung durchgeführt wird (§ 14 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 3 GE Reha-Prozess). Deswegen muss vor einer Turboklärung geprüft werden, ob eine fristgerechte Entscheidung noch möglich ist.

Muss der Adressat der Turboklärung diese annehmen?

Der Turboklärungs-Adressat ist nicht verpflichtet, die Turboklärung anzunehmen. Voraussetzung für die Turboklärung ist, dass sie "im Einvernehmen" erfolgt (§ 14 Abs. 3 SGB IX, § 24 Abs. 1 GE Reha-Prozess).  Ziel der Turboklärung ist es, dass durch eine schnelle und einvernehmliche Klärung der Leistungsverantwortung der sachlich zuständige Träger innerhalb der bereits laufenden Fristen über den Antrag entscheiden kann (vgl. § 24 Abs. 2 GE Reha-Prozess, BT-Drs. 18/9522, S. 234).

Muss eine Turboklärung vom zweitangegangenen Träger bei Unzuständigkeit durchgeführt werden?

Der zweitangegangene Reha-Träger ist nicht dazu verpflichtet, eine Turboklärung durchzuführen. Stellt er fest, dass er unzuständig ist, kann er nach § 14 Abs. 3 SGB IX, § 24 Abs. 1 Satz 1 GE Reha-Prozess eine Turboklärung durchführen. Ob von der Turbo-Klärung Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Träger (BT-Drs. 18/9522, S. 234). Dabei ist das Ziel der Turboklärung zu berücksichtigen, nämlich dass durch eine schnelle und einvernehmliche Klärung der Leistungsverantwortung der sachlich zuständige Träger innerhalb der bereits laufenden Fristen über den Antrag entscheiden kann (vgl. § 24 Abs. 2 GE Reha-Prozess, BT-Drs. 18/9522, S. 234).

Ist eine Turboklärung auch möglich, wenn der zweitangegangene Reha-Träger alle Leistungsgruppen im Portfolio hat?

Ja, denn für die Turboklärung kommt es nicht darauf an, ob der zweitangegangene Reha-Träger für die vom Antrag umfasste Leistungsgruppe nach § 6 Absatz 1 SGB IX Reha-Träger sein könnte. Voraussetzung für eine Turboklärung ist vielmehr, dass der zweitangegangene Reha-Träger für alle vom Antrag umfassten Leistungen tatsächlich unzuständig ist (§ 14 Abs. 3 SGB IX, § 24 Abs. 1 GE Reha-Prozess). Dementsprechend kann auch zwischen zwei Trägern der Eingliederungshilfe eine Turboklärung durchgeführt werden, wenn zum Beispiel ein örtlich unzuständiger Träger der Eingliederungshilfe zweitangegangener Reha-Träger ist (vgl. auch § 24 Abs. 1 GE Reha-Prozess).

Praxistipps

  • Wo gibt es Kontaktdaten, um einen anderen Reha-Träger zur Herstellung des Einvernehmens zu kontaktieren? Das Ansprechstellenverzeichnis hilft weiter. 
  • Welche Fristen gelten bei einer Turboklärung, z. B. für die Entscheidung über den Antrag? Der BAR-Fristenrechner ermöglicht die Berechnung relevanter Fristen im Reha-Prozess.
  • Anfrage zur Turboklärung, einvernehmliche Weiterleitung und Unterrichtung der antragstellenden Person: Musterformulare zur Turboklärung unterstützen bei einer zügigen und rechtskonformen Durchführung.
Weitere Informationen zum Thema 10. Welche Rechte und Pflichten haben Reha-Träger bei der „Turboklärung“ (§ 14 Abs. 3 SGB IX)?
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