Die sieben Phasen des Reha-Prozesses, dargestellt in sich überlappenden Kreisen: Bedarfserkennung, Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung, Teilhabeplanung, Leistungsentscheidung, Durchführung von Leistungen zur Teilhabe und Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung. Hervorgehoben ist die Phase der Zuständigkeitsklärung. Die Überschrift lautet „Der Reha-Prozess“ und unten befindet sich das Logo der BAR.

11. Ein Reha-Träger ist nach seinem Leistungsgesetz nicht zuständig und die Weiterleitungs-Frist ist abgelaufen. Was ist zu tun?

Paragraphen: u. a. § 21 Abs. 1, §§ 27, 29 ff. GE RP - Stichwörter: Festlegung leistender Reha-Träger, Bedarfsermittlung, Kostenerstattung

Wird ein Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang weitergeleitet, wird der erstangegangene Reha-Träger automatisch leistender Reha-Träger im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX (siehe auch § 21 Abs. 1 GE Reha-Prozess). Auch wenn der Reha-Träger nach Ablauf der zwei Wochen feststellt, dass er für keine der vom Antrag umfassten Leistungen nach seinem Leistungsgesetz zuständig ist, bleibt er leistender Reha-Träger. Damit ist er - obwohl materiell-rechtlich unzuständig - gegenüber der antragstellenden Person (also im Außenverhältnis) zuständig. Das heißt u. a., er

  • ist erster Ansprechpartner für die antragstellende Person.
  • ist dafür verantwortlich, den Bedarf umfassend festzustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 27 GE Reha-Prozess).
  • koordiniert ggf. die Zusammenarbeit der Reha-Träger (§§ 15, 19 Abs. 1 SGB IX).
  • ist gegenüber der antragstellenden Person für die Einhaltung der Entscheidungsfrist aus § 18 Abs. 1 SGB IX verantwortlich.

Die Rolle des leistenden Reha-Trägers kann zwar nicht abgelegt werden, jedoch kann der leistende Reha-Träger den „tatsächlich“ (materiell-rechtlich) zuständigen Reha-Träger in

  • die Bedarfsermittlung und -feststellung sowie
  • ggf. die Leistungsentscheidung

einbeziehen.

Je nach Fallkonstellation stehen dem leistenden Reha-Träger folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


Außerdem:
Erbringt ein leistender Reha-Träger Leistungen für die ein anderer Reha-Träger materiell-rechtlich zuständig ist, hat er im Innenverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Reha-Träger (vgl. § 16 SGB IX i. V. m. §§ 72, 74 GE Reha-Prozess).

 

Hintergrund

Durch die Zwei-Wochen-Frist in § 14 Abs. 1 SGB IX soll eine zügige Zuständigkeitsklärung gegenüber der antragstellenden Person sichergestellt werden (BT-Drs. 18/9522, S. 234). Allerdings ist nicht auszuschließen, dass ein Reha-Träger erst zwei Wochen nach Antragseingang feststellt, dass er für keine der vom Antrag umfassten Leistungen zuständig ist. Zum Beispiel kann sich herausstellen, dass ein anderer Träger vorrangig zuständig ist, weil ein Arbeitsunfall oder ein Entschädigungsfall vorliegt oder dass spezifische Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Pflichten als leistender Reha-Träger bleiben dann dennoch bestehen.

Weitere Informationen zum Thema 11. Ein Reha-Träger ist nach seinem Leistungsgesetz insgesamt unzuständig, doch die Frist zur Zuständigkeitsklärung ist bereits abgelaufen. Was ist zu tun?
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