8. Sind Weitergaben von Anträgen zwischen Reha-Trägern mit gleichem Dienstsitz Weiterleitungen nach § 14 SGB IX?
§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2 GE RP - Stichwörter: Festlegung leistender Reha-Träger, Begründete Weiterleitung
Weiterleitungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (§ 21 Abs. 2 GE RP) erfolgen zwischen unterschiedlichen Reha-Trägern (§ 6 SGB IX). In der GE Reha-Prozess wurde in § 22 Abs. 2 konkretisiert, dass auch Weiterleitungen an einen anderen rechtlich selbständigen Träger desselben Sozialleistungsbereichs Weiterleitungen nach § 14 SGB IX sind.
Beispiel:
Ein Rentenversicherungsträger leitet einen Antrag an einen anderen Rentenversicherungsträger weiter, dieser wird dadurch leistender Reha-Träger.
- Diesem Rechtsgedanken entsprechend sind auch Weitergaben von Anträgen zwischen Reha-Trägern mit gleichem Dienstsitz Weiterleitungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, sofern es sich um jeweils rechtlich selbständige Reha-Träger handelt.
- Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Reha-Träger eines Sozialleistungsbereichs (z. B. zwei Träger der Eingliederungshilfe) oder verschiedener Sozialleistungsbereiche (z. B. Träger der Eingliederungshilfe und Träger der öffentlichen Jugendhilfe) handelt.
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