Bundesland: Bremen

Angabe

Antwort

Eckdaten

Name, Bezeichnung

Weiterhin nur die Pressemitteilung über die Zusammenarbeit zwischen Niedersachsen und Bremen "B.E.Ni Bremen"

Veröffentlichungs- datum / Version

 

Ausgangs- dokument

 

Eigenentwicklung/Fremdentwicklung

 

Begleitforschung

 

 

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

 

Beteiligung

 

Umsetzungsphase

Sukzessive sollen die Bedarfsermittlung und das neue Leistungsstrukturmodell in den Jahren 2021 bis 2023 eingeführt werden

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung

 

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

 

Seitenzahlen (insgesamt)

 

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

 

Fremd-Material

 

Varianten

 

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

 

Anwendung des Instruments

Gespräch

 

Anwendungs- hinweise

 

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

 
BezugsquelleDGV-2019-03-05+L-183-19+Bedarfsermittlungsinstrument BTHG zum TOP 6. 05.03.2019 Staatliche Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz (der-paritaetische.de)
Das Bedarfsermittlungsinstrument - Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport (bremen.de)
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.