Bundesland: Saarland

Angabe

Antwort

Eckdaten

Name, Bezeichnung

Gesamt- und Teilhabeplan für das Saarland (THP-SL)

Veröffentlichungs- datum/
Version

Veröffentlichung im März 2020
Version 2.0. 

Ausgangs- dokument

k.A. (wahrscheinlich Überarbeitung des bisherigen Instrumentariums)
Explikation auf der Seite des paritätischen Gesamtverbands

Eigenentwicklung/Fremdentwicklung

k.A.

Begleitforschung

k.A.

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

k.A.

Beteiligung

Betroffene haben eine Bestätigung des Inhaltes des Gesamt- bzw. Teilhabeplans vorzunehmen. Ein Erstgespräch vor dem Hilfeplangespräch kann in Anspruch genommen werden.

Umsetzungsphase

Im Einsatz

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung /Themenblöcke

Materialien-Set (5 Materialien)

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

THP-SL-Komponenten

Teil A: eigentlicher (vollständiger) Gesamt- und Teilhabeplan (THP-SL Langversion)

  1. Angaben zur Person
  2. Art der Feststellung der Behinderung
  3. Art der Behinderung
  4. Vordergründige Behinderung, Hilfebedarfe nach den 9 Lebensbereichen
  5. Unterstützungsmaßnahmen neben der Eingliederungshilfe
  6. Empfehlung
  7. Beteiligung
  8. Bestätigung des Inhaltes des Gesamt-/Teilhabeplans

Teil B: Individueller Ziel- und Leistungsplan für alle 9 Lebensbereiche

Teil C: Überprüfung der Zielerreichung und Fortschreibung des Gesamtplanes (Für alle 9 Lebensbereiche)

Erläuterungen zum individuellen Ziel- und Leistungsplan

Entwicklungsbericht

Seitenzahlen (insgesamt)

13 Seiten; 24 Themenblöcke

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

Ausschließliche bis überwiegende Orientierung an Lebensbereichen

Bzgl. Leistungsgruppen - Umfang der Eingliederungshilfe in qualitativer (Leistungstyp etc.) und quantitativer Hinsicht (Fachleistungsstunden pro Woche etc.) sowie Unterstützungsmaßnahmen neben der Eingliederungshilfe

In 1.4. Lebensumfeld Erfassung fördernder und hemmender Kontextfaktoren

In 1.5 Erfassung besonderer Interessen, Fähigkeiten und Begabungen

In 1.6 Erfassung personenbezogene Besonderheiten (Prägende Lebensereignisse, herausforderndes Verhalten, Krankheitseinsicht, Umgang mit der eigenen Behinderung etc.)

Hilfebedarfe können auch aus Barrieren aus Kontextfaktoren resultieren (fehlende Abgrenzbarkeit im Dokumentationsbogen)

Fremd-Material

Entwicklungsbericht

Varianten

Erwachsene und THP-Kinder und Jugendliche-Saarland

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

k.A.

 

Gespräch

Bedarfsermittlung im Rahmen des Hilfeplangespräches

Anwendungs-hinweise

Instrument als Strukturierungshilfe für das Gespräch. Überwiegend Klartext

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

Instrument als Dokumentationshilfe im Rahmen eines Hilfeplangespräches

Bezugsquellehttps://www.der-paritaetische.de/themen/gesundheit-teilhabe-und-pflege/teilhabe/bundesteilhabegesetz/teilhabeplan-gesamtplan-bedarfsfeststellung/
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.