Bundesland: Sachsen-Anhalt

Angabe

Antwort

Eckdaten

Name, Bezeichnung

ELSA-Teilhaben (Eingliederungshilfe Land Sachsen-Anhalt)

Veröffentlichungs-datum/
Version

09.07.2020, aktuelle Version vom 13.12.2021

Ausgangs- dokument

Kein Ausgangsdokument

Eigenentwicklung/
Fremdentwicklung

Es handelt sich hierbei um eine Eigenentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt

Begleitforschung

k.A.

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

k.A.

Beteiligung

k.A.

Umsetzungsphase

k.A.

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung/ Themenblöcke

4 Teile (= 3 Formularteile und 1 Anhang-Teil); 30 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

Formularteil 1: Erkrankungen, Gesundheitsprobleme, bisherige/aktuelle Leistungen, beantragte Leistungen, Biographisches, Sozialanamnese, Sicherung des Lebensunterhalts

Formularteil 1a: Angebote der EUTB, Teilhabeplankonferenz, Gesamtplankonferenz

Formularteil 2:  Beeinträchtigungen, Ziele, Lebensbereiche, Leistungsbereiche, Zusammenfassung

Formularteil 3: Förderbedarf / Betreuungsbedarf, Feststellung der erforderlichen Leistungen, Festlegung der Leistungsformen

Anhang

Erläuterung der ICF-Codes

Seitenzahlen (insgesamt)

35 Seiten; 25 Seiten Formulare, 10 Seiten Anhang

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

Formularteil 1 und 3: bisher erhaltene Leistungen und zu erhaltende Leistungen über alle Träger hinweg

Formularteil 2: Förderfaktoren/Hemmnisse nach Lebensbereichen und Leistungsbereichen

Der Bedarf wird anhand der Lebensbereiche nach ICF erhoben

Ausgehend von den Lebensbereichen werden Leistungsbereiche gebildet (Arbeit, Wohnen und Freizeit, analog ITP)

Nach Leistungsgruppen wird nicht explizit gefragt

Auch werden im Ergebnis keine Leistungsgruppen gebildet

Fremd-Material

k.A.

Varianten

Erwachsene, Kinder und Jugendliche

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

k.A.

Anwendung des Instruments

Gespräch

Erhebung von Formularteil I im Vorfeld des Gesamtplangesprächs

Anwendungs-hinweise

Wenn die Voraussetzungen nach § 19 SGB IX (Teilhabeplanung) nicht erfüllt sind, soll in jedem Fall eine Gesamtplankonferenz durchgeführt werden (ELSA Ia, S. 1)

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

Die Bedarfsermittlung ist unverzichtbarer Baustein des Gesamtplanverfahrens und Teil des Fallmanagements

Bezugsquellehttps://sozialagentur.sachsen-anhalt.de/downloads/hilfe-fuer-menschen-mit-behinderungen/
Weitere Informationen zum Thema Sachsen-Anhalt_kurz
Zum Filtern Icon auswählen
News
Termine
Publikationen
BAR

"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.