Bundesland: Nordrhein-Westfalen

Angabe

Antwort

Eckdaten

Name, Bezeichnung

BEI_NRW - Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten

Veröffentlich- ungsdatum/Version

Version Dezember 2017

Ausgangs- dokument

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) hat mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes die in Westfalen-Lippe erprobten Hilfeplanverfahren (sogenanntes Standardhilfeplanverfahren und Projekt Teilhabe2015) weiterentwickelt.

Eigenentwick- lung/ Fremdentwicklung

Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL)

Begleitforschung

k. A.

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

k. A.

Beteiligung

Durchführung eines Partizipationsworkshops mit Wohlfahrtsverbänden und Leistungserbringern am 8.11.2017; Einbezug von Selbsthilfeverbänden und Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege

Umsetzungs- phase

Einführungsphase; Anwendung BEI_NRW seit 2018, landesweit ab 2020, schrittweise regionale Einführung

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung / Themenblöcke

1 Bogen, 11 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

Basisbogen mit Stammdaten, bisherigen Unterstützungsleistungen, Leitzielen, aktueller Lebenssituation nach 9 Lebensbereichen, Selbstdarstellung der Lebenssituation inkl. Bedürfnissen, Wünschen, Zielen, Ressourcen, Barrieren, herausragenden biographischen Ereignissen, Ziel- und Leistungsplanung, Zielprüfung und Wirkungskontrollen, (inkl. datenschutzrechtlicher Hinweise)

Seitenzahlen (insgesamt) und nach Bestandteilen

19 Seiten

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgrup- pen, Leistungsträger

Aufbauend auf den einzelnen Lebensbereichen
Erfassung bisheriger Leistungen der Pflege, GKV, LTA, gemäß § 57 SGB IX, Leistungen der Eingliederungshilfe, weiterer Leistungen
Es wird kein Bezug zu den Leistungsgruppen (§ 5) hergestellt.

Fremd-Material

Zusatzerhebung „Persönliche Sicht“, aktuelle fachärztliche Stellungnahmen, Bescheide

Varianten

Gesamtinstrument je in Erwachsenen- und Kinderversion

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

„Persönliche Sicht“ Erstantrag des Menschen mit Behinderungen

„Persönliche Sicht“ Hinweise zur Antragsstellung

Leichte Sprache: „Schweige-Pflicht“ und „Daten-Schutz“

Flyer „Einführung BEI_NRW“ beim LWL

Der Gesprächsleitfaden ist in einfacher Sprache formuliert. Auch die Ziel- und Leistungsplanung ist „einfacher Sprache“ formuliert.

Anwendung des Instruments

Gespräch

Das BEI_NRW wird in einem dialogischen Prozess im Gesamtplanverfahren angewandt

Anwendungs- hinweise

Handbuch, Leitfaden, Gesamtplan

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

Teil des Gesamtplan-/ Teilhabeplanverfahrens

Bezugsquellehttps://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/antraege_und_verfahren/hilfeplanverfahren_2/hilfeplan_1.jsp
Weitere Informationen zum Thema Nordrhein-Westfalen_kurz
Zum Filtern Icon auswählen
News
Termine
Publikationen
BAR

"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.