Bundesland: Niedersachsen

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Eckdaten

Name, Bezeichnung

B.E.Ni Niedersachsen (BedarfsErmittlung Niedersachsen)

Veröffentlichungs-datum / Version

Verbindliche Anwendung von B.E.Ni ab dem Jahr 2018

Ausgangs-dokument

B.E.Ni NiedersachsenBedarfsErmittlung Niedersachsen

Eigenentwicklung/ Fremdentwicklung

Selbstentwicklung / Projektgruppe mit Beteiligung von Praktikern aus den Kommunen: LAG FW / LAG ppN (Leistungserbringer), AG kommunale Spitzenverbände, Betroffene, MS / LS inkl. Geschäftsstelle B.E.Ni

Begleitforschung

k.A.

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

k.A.

Beteiligung

In der Projektgruppe waren nach der vorliegenden Beschreibung keine Menschen mit Behinderungen bzw. der Landesbehindertenbeauftragte vertreten. Sie werden zumindest nicht erwähnt. 

Umsetzungsphase

Regelhaft eingeführt seit 01.01.2018

Verbindliche Einführung der Arbeitsversion 2.0 zum 20.07.2018

Seit August 2021 verbindliche Anwendung von B.E.Ni 3.0 in der sachlichen Zuständigkeit überörtlicher Träger

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung / Themenblöcke

4 Teile; 27 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

A – Basisdaten
B – Beeinträchtigung, Aktivität, Teilhabe
C – Zielplanung
D – Ergebnis – Empfehlung

Seitenzahlen (insgesamt)

Basisdaten: 9 Seiten

  • funktionsbezogene Bedarfseinschränkung: 16 Seiten
  • Zielplanung: 4 Seiten
  • Ergebnisempfehlung: 12 Seiten
  • Feststellung der Leistungen: 9 Seiten
  • Maßnahmeplanung: 9 Seiten
  • Verlaufsbericht/Zielauswertung: 96 Seiten
  • Zielüberprüfung: 40 Seiten
  • Zielauswertung Wirkungskontrolle: 69 Seiten

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

Fokus: Beschreibung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in 9 Lebensbereichen

Das Ergebnis / die Empfehlung wird in Leistungsgruppen übersetzt (Bogen D)

Fremd-Material

Ärztliche Stellungnahmen vor Einsatz von B.E.Ni

Varianten

Erwachsene und Kinder/Jugendliche, minderjährig, Bogen A

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

k.A.

Anwendung des Instruments

Gespräch

Bedarfsermittlungsgespräch

Anwendungs- hinweise

Instrument als Gesprächsleitfaden und zur Dokumentation
Überprüfung (spätestens nach 2 Jahren)

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

BE-I ist nicht der Teilhabeplan / Gesamtplan und ist nicht zu verknüpfen mit den Verfahren:

  • HMB-W (Ermittlung des Hilfebedarfs für Menschen mit Behinderungen im Bereich Wohnen)
  • HMB-T (Hilfebedarf für Menschen mit Behinderungen im Bereich Tagesstruktur)

Teil 3 des Gesamtprozesses

Bezugsquellehttps://soziales.niedersachsen.de/startseite/menschen_mit_behinderungen/eingliederungshilfe/bedarfsermittlungsinstrument_niedersachen_b_e_ni/das-bedarfsermittlungsinstrument-niedersachsen-202033.html
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.