Bundesland: Baden-Württemberg
Angabe | Antwort |
Eckdaten | |
Name, Bezeichnung Veröffentlichungs- | Bedarfsermittlungsinstrument Baden-Württemberg (BEI_BW) 25.10.2019 / Startfassung 01.01.2020 |
Ausgangsdoku- | BEI_BW (BEI_BW ist das Original (Erst-Instrument)) |
Eigenentwicklung/Fremdentwicklung | Thomas Schmitt-Schäfer, transfer – Unternehmen für soziale Innovation |
Begleitforschung | Evangelische Hochschule Ludwigsburg |
Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet | Erprobungsphase, wissenschaftlich begleitet (Website) |
Beteiligung | Breit angelegtes konsensorientiertes Beteiligungsverfahren (inkl. MmB) |
Umsetzungsphase | Startfassung (Erprobung erfolgte in der ersten Jahreshälfte 2019) |
Instrument – Inhalte und Aufbau | |
Unterteilung/ Themenblöcke | 4 Teile (A-D) – 19 Themenblöcke |
Aufbau des (Haupt-) | - A - Basisbogen |
Seitenzahlen (insgesamt) | Gesamt: 33 |
Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger | Erhebung anhand der Lebensbereiche nach ICF (9 ICF-Domänen), keine Übersetzung der Lebensbereiche in Leistungsgruppen oder Leistungsträger. Schnittstellen zu Leistungsträgern/Leistungsgruppen: Leistungen aller Träger werden abgefragt. |
Fremd-Material | z. B. aktuelle ärztliche, pädagogische und therapeutische Berichte zur Beschreibung der gesundheitlichen Situation, Arztberichte, Pflegegutachten, Reha-Berichte sowie Berichte von Sonderpädagogischen Beratungsstellen und Berichte von Therapeuten, Nachweise über eine bestehende Schwerbehinderung nach § 152 SGB IX und die entsprechenden Merkzeichen nach § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung |
Varianten | Fassung für Erwachsene, Kinder- und Jugendliche und eine vereinfachte Version zur Vorbereitung für Leistungsberechtigte |
Barrierefreiheit (Oberbegriff) | |
Leichte Sprache | Bogen zur Gesprächsvorbereitung, sog. vereinfachter Bogen vorhanden: "Meine persönlichen Notizen zur Vorbereitung auf das Gespräch" |
Anwendung des Instruments | |
Gespräche | Offenes (persönliches und leitfadengestütztes) Gespräch |
Anwendungshin- weise | Weder Antragsformular noch Fragebogen, Fragen werden weder der Reihe nach abgearbeitet noch wörtlich vorgelesen, keine Core-Sets, keine Bewertung an dieser Stelle (vgl. Manual) Inhalte des BEI-BW müssen individuell, situativ und altersgerecht angepasst werden Häufigkeit der BE: „…spätestens nach zwei Jahren…mehrere Gesprächstermine möglich“ (vgl. Hinweise und Empfehlungen zum BEI-BW von 19.04.2022) |
Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess
| Hilfe für die standardisierte Dokumentation, keine Befragung der Reihe nach, kein wörtliches Vorlesen, Instrument als Strukturierungshilfe, bestimmte BE-Teile werden delegiert (multiprofessionelle Diagnostik, Verweis darauf). Zusätzliche Expertise ist einzuholen, z. B. Einblicknahme in ärztliche Befundberichte |
Bezugsquelle | https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/soziales/bundesteilhabegesetz/bedarfsermittlung/ |
"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.
Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.
Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren. Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.
Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.