Bundesland: Thüringen

Angabe

Antwort

Eckdaten

Name, Bezeichnung

Integrierten Teilhabeplan Thüringen (ITP Thüringen)

Veröffentlichungs- datum/
Version

Version 4.0, Stand: Januar 2020

Ausgangs- dokument

ITP; Instrument, das von Frau Prof. Dr. Gromann vom Institut für personenorientierte Hilfen GmbH (IPH) entwickelt wurde (Einsatz bereits 2015 ff.)

Eigenentwicklung/ Fremdentwick- lung

ITP-Anpassung für Thüringen (vgl. dazu Prof. Dr. Petra Gromann, Hochschule Fulda, Institut Personenzentrierte Hilfen)

Begleitforschung

Dem Einsatz ging Begleitforschung voraus (Gromann, HS Fulda)

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

< 2015 Modelhafte Erprobung im Vorfeld, anschließend Einführung, nunmehr Version 4.0

Beteiligung

Entwicklung ITP mit Klient/in, Landessteuerungsgruppe inkl. Vertreter der Freien Liga Thüringen und der LAG Werkstätten, aber keine Interessenvertreter der Menschen mit Behinderungen, Behindertenbeauftragte o. ä.

Umsetzungsphase

ab dem 01.01.2020 verbindlich

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung / Themenblöcke

21 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

Sozialdaten (Stammdaten)

  • Bisherige und aktuelle Betreuungssituation / Leistungen
  • Ziele und Wünsche des Leistungsberechtigten
  • aktuelle Lebenssituation / Umweltfaktoren
  • Teilhabeziele in (drei) Lebensbereichen (sozial, Selbstversorgung, Arbeit/Beschäftigung)
  • Personenbezogene Ressourcen
  • Fähigkeiten und Beeinträchtigungen (inkl. Ausprägung der Einschränkung)
  • Hilfen im Umfeld (Verfügbarkeit inkl. Abstufung)
  • Art d. Unterstützung / SGB IX
  • Klärung des Bedarfs im Bereich Arbeit / Beschäftigung / Tagesstruktur
  • Vorgehen in Bezug auf die Lebensbereiche Soziales, Selbstversorgung, Arbeit
  • Erbringung durch
  • Einschätzung des geplanten zeitlichen Unterstützungs-Umfangs
  • Bisherige Erfahrungen der Leistungsberechtigten mit Hilfen
  • Andere Sichtweisen
  • Koordination des ITP
  • Erklärung des Leistungsberechtigten
  • Zusatzblatt (falls erforderlich)
  • Bewertung des ITP

Bedarfsorientierte Ergänzungsbögen: Vorgeschichte Abhängigkeit, Vorgeschichte Beruf, herausforderndes Verhalten und Kommunikationsbeeinträchtigungen, Vereinbarungen Bedarfsermittlung zur Grundsicherung, Anamnese der pflegerischen Unterstützung, Gesamtplan (nur für Kostenträger), Feststellung des Anspruchs auf Eingliederungshilfen

Seitenzahlen (insgesamt)

21 Teile, 8 Seiten, exklusive Zusatzbögen, siehe oben

Erhebung des umfassenden Bedarfs/ Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

Nach Leistungsgruppen (§ 6) wird nicht explizit gefragt. Auch werden im Ergebnis keine Leistungsgruppen gebildet.
Vielmehr werden neben Sozialdaten, bisherige Leistungen und die aktuelle Situation, Ziele und Wünsche sowie Fähigkeiten und Beeinträchtigungen (ICF Items) erhoben. Daraus wird ein Vorgehen in folgenden Bereichen abgeleitet:

  • Übergreifende persönliche Ziele und Koordination, Selbstversorgung
  • Wohnen, Arbeit
  • Beschäftigung
  • Tagesstruktur, Freizeit, Persönliche Interessen
  • Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Fremd-Material

Einbeziehung von (amtsärztlichen) Gutachten, fachpädagogischen Stellungnahmen, Sozialberichten sowie ggf. anderen Hilfeplänen o. ä.

Varianten

k.A.

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

Mein "ITP" (60 Seiten)

Anwendung des Instruments

Gespräch

Es werden Gespräche geführt, der Bogen wird als Gesprächsleitfaden genutzt

Anwendungs-hinweise

Instrument als Gesprächsleitfaden

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

Schritt 3 von 8 Prozessschritten im Gesamtverfahren

Bezugsquellehttps://www.tmasgff.de/soziales/menschen-mit-behinderungen
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.