Bundesland: Thüringen
Angabe | Antwort |
Eckdaten | |
Name, Bezeichnung | Integrierten Teilhabeplan Thüringen (ITP Thüringen) |
Veröffentlichungs- datum/ | Version 4.0, Stand: Januar 2020 |
Ausgangs- dokument | ITP; Instrument, das von Frau Prof. Dr. Gromann vom Institut für personenorientierte Hilfen GmbH (IPH) entwickelt wurde (Einsatz bereits 2015 ff.) |
Eigenentwicklung/ Fremdentwick- lung | ITP-Anpassung für Thüringen (vgl. dazu Prof. Dr. Petra Gromann, Hochschule Fulda, Institut Personenzentrierte Hilfen) |
Begleitforschung | Dem Einsatz ging Begleitforschung voraus (Gromann, HS Fulda) |
Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet | < 2015 Modelhafte Erprobung im Vorfeld, anschließend Einführung, nunmehr Version 4.0 |
Beteiligung | Entwicklung ITP mit Klient/in, Landessteuerungsgruppe inkl. Vertreter der Freien Liga Thüringen und der LAG Werkstätten, aber keine Interessenvertreter der Menschen mit Behinderungen, Behindertenbeauftragte o. ä. |
Umsetzungsphase | ab dem 01.01.2020 verbindlich |
Instrument – Inhalte und Aufbau | |
Unterteilung / Themenblöcke | 21 Themenblöcke |
Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums | Sozialdaten (Stammdaten)
Bedarfsorientierte Ergänzungsbögen: Vorgeschichte Abhängigkeit, Vorgeschichte Beruf, herausforderndes Verhalten und Kommunikationsbeeinträchtigungen, Vereinbarungen Bedarfsermittlung zur Grundsicherung, Anamnese der pflegerischen Unterstützung, Gesamtplan (nur für Kostenträger), Feststellung des Anspruchs auf Eingliederungshilfen |
Seitenzahlen (insgesamt) | 21 Teile, 8 Seiten, exklusive Zusatzbögen, siehe oben |
Erhebung des umfassenden Bedarfs/ Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger | Nach Leistungsgruppen (§ 6) wird nicht explizit gefragt. Auch werden im Ergebnis keine Leistungsgruppen gebildet.
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Fremd-Material | Einbeziehung von (amtsärztlichen) Gutachten, fachpädagogischen Stellungnahmen, Sozialberichten sowie ggf. anderen Hilfeplänen o. ä. |
Varianten | k.A. |
Barrierefreiheit (Oberbegriff) | |
Leichte Sprache | Mein "ITP" (60 Seiten) |
Anwendung des Instruments | |
Gespräch | Es werden Gespräche geführt, der Bogen wird als Gesprächsleitfaden genutzt |
Anwendungs-hinweise | Instrument als Gesprächsleitfaden |
Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess | Schritt 3 von 8 Prozessschritten im Gesamtverfahren |
Bezugsquelle | https://www.tmasgff.de/soziales/menschen-mit-behinderungen |
"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.
Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.
Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren. Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.
Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.