Bundesland: Brandenburg

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Eckdaten

Name, Bezeichnung

Integrierter Teilhabeplan (ITP) Brandenburg

Veröffentlichungs- datum / Version

Version 1.0 (schrittweise Einführung seit 1. Januar 2019)

Ausgangs- dokument

ITP (Integrierte Teilhabeplan) vom Institut für Personenzentrierte Hilfen von Frau Prof. Dr. Gromann, Fulda

Eigenentwicklung/Fremdentwicklung

Projektgruppe zur Bedarfsermittlung der Brandenburger Kommission (BK) nach § 8 AG SGB XII zusammen mit dem Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH an der Hochschule Fulda (Frau Prof. Dr. Petra Gromann) - Begleitung der Einführung des ITP durch eine Arbeitsgruppe ITP der BK

Begleitforschung

 

Wissenschaftliche Begleitung: Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH an der Hochschule Fulda (Frau Prof. Dr. Petra Gromann)

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

Bei der Entwicklung/Anpassung des ITP auf die Belange und Verwaltungsabläufe des Bundeslandes Brandenburg. Im Jahr 2019 mit der Vision 0.0 freiwillig erprobt. Im Ergebnis der Erprobungsphase führte das Institut für Personenzentrierte Hilfen GmbH im Auftrag des MASGF im 4. Quartal 2019 eine Anwenderevaluation durch.

Beteiligung

Interessenvertretung der Landesbehindertenbeiräte

Umsetzungsphase

seit 1.1.2020 regelhaft eingeführt

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung

Grundbogen, Vorbogen, Ergänzungsbogen, Manual/Gesprächsleitfaden
Grundbogen: Insgesamt 20 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

Grundbogen: Sozialdaten (Stammdaten)

  • Bisherige und aktuelle Unterstützungsleistungen/Situation
  • Wünsche und Ziele von ..
  • Aktuelle Lebenssituation/Umweltfaktoren
  • Teilhabeziele in (drei) Lebensbereichen
  • Personenbezogene Ressourcen
  • Fähigkeiten und Beeinträchtigungen
  • Hilfen im Umfeld
  • Art der Unterstützung
  • Klärung des Bedarfs im Bereich Arbeit / Beschäftigung / Tagesstruktur
  • Vorgehen in Bezug auf die Lebensbereiche Soziales, Selbstversorgung, Arbeit
  • Erbringung durch  
  • Einschätzung des geplanten zeitlichen Unterstützungs-Umfangs
  • Bisherige Erfahrungen der Leistungsberechtigten mit Hilfen
  • Andere Sichtweisen
  • Erklärung der leistungsberechtigten Person
  • Zusatzblatt
  • Bewertung des ITP durch leistungsberechtigte Person, durch Leistungserbringer und durch Leistungsträger

Ergänzungsbögen: A (Abhängigkeit/Sucht), B (Beruf), C (Herausforderndes Verhalten)

Seitenzahlen (insgesamt)

Grundbogen: insgesamt 10 Seiten (+/- Ergänzungs- / Zusatzblätter zu verwenden)

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

Orientierung an Lebensbereichen mit Fokus:
1) Arbeit/Tagesstruktur/Bildung/Beschäftigung,
2) Wohnen/Selbstversorgung/Häuslichkeit und
3) Soziale Teilhabe, Freizeit, Persönliche Interessen
Schnittstelle zum Pflegebedarf, vgl. dazu Teil 11 (Zusatz unten) Bezug zu Leistungen des Trägers GKV, KuJ-Hilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe in Teil 2

In Teil 7 SGB IX-Bezug / nach Leistungsgruppen (§ 6) wird nicht explizit gefragt

Fremd-Material

Einbeziehung medizinischer Unterlagen, Gutachten, Stellungnahmen, Sozialberichte, Hilfspläne, ITP Ergänzungs- und Zusatzbögen, o. ä.

Varianten

Grundbogen für Erwachsene, Grundbogen für Kinder und Jugendliche (ab Schuleintritt)

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

k. A.

Anwendung des Instruments

Gespräch

Bedarfsermittlungsgespräch/Gemeinsame Erstellung

Anwendungs- hinweise

  • ITP kein Fragebogen, sondern Gesprächsleitfaden
  • Bei Kindern und Jugendlichen stellvertretende Angaben
  • Mehrere Messzeitpunkte vorgesehen
  • Ergänzungsbögen zur optionalen Anwendung

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

ITP Brandenburg Prozessschritt 3 der Prozesskette
Bezugsquellehttps://lasv.brandenburg.de/lasv/de/soziales/eingliederungshilfe-sozialhilfe/itp-brandenburg/
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.