Bundesland: Rheinland-Pfalz

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Eckdaten

Name, Bezeichnung

Individuelle Bedarfsermittlung Rheinland-Pfalz (IBE RLP)

Veröffentlichungs-datum / Version

Januar 2020

Ausgangs-dokument

Alt-Instrumentarium: Individueller Hilfeplan (IHT), (Stand: 2005)

Bei Kindern: Formulare - Heilpädagogische Leistungen (Stand: 2003)

Eigenentwicklung/Fremdentwicklung

Eigenentwicklung des Landes unter Mitwirkung von Kommunen sowie der Selbsthilfe, der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der privaten Dienste und Einrichtungen als Vertretung der Leistungserbringer

Begleitforschung

k.A.

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

k.A.

Beteiligung

Vorbereitungsbogen für Leistungsberechtigte (Teil der Akte)

Mitwirkung der Selbsthilfe

Umsetzungsphase

Veröffentlichung nach Implementierungsphase 5-2020

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung / Themenblöcke

5 Teile; 18 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

  1. Bogen zur Gesprächsvorbereitung (Erwachsene)
  2. Mantelbogen (Erwachsene)
  3. Bogen zur Erfassung des Teilhabebedarfs (Erwachsene)
  4. Ergebnisbogen (Erwachsene)
  5. Bogen zur lebensbereichsübergreifenden Zielerreichung / Wirkungseinschätzung und Fortschreibung der Gesamtplanung (Erwachsene)

Seitenzahlen (insgesamt)

26 Seiten

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

Abfrage aller Leistungen (beantragt, bewilligt, abgelehnt, Träger, Zeiträume) im Mantelbogen

Mehrfache Abfrage aller Lebensbereiche bei der Ermittlung des Teilhabebedarf, den Ergebnissen und der Zielerreichung, lebensbereichsspezifisch und lebensbereichsübergreifend

Aus den Beeinträchtigungen und Zielen in den Lebensbereichen heraus werden Leistungen gebildet (S. 22)

Fremd-Material

Rückgriff auf entsprechende Unterlagen bzw. Einbeziehung ärztlicher Kompetenz. Hinzuziehung ärztlicher Stellungsnahmen, Begutachtungen (z.B. MDK), ärztlicher Diagnostik

Varianten

Erwachsene, über 18 Jahre

Bzgl. Kinder/Jugendliche: Formulare für Hilfeplanleistungen von 2003

An einer Stelle Differenzierung nach Behinderungsarten

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

Fragebogen in leichter Sprache vorhanden

Anwendung des Instruments

Gespräch

Dialogisch, diskursiver Prozess, kein Interview

Anwendungs-hinweise

Welche der im Bogen aufgeführten Datenfelder im konkreten Fall ausgefüllt werden müssen, hängt von der persönlichen Situation der nachfragenden Person ab, d. h. nicht alle aufgeführten Datenfelder sind Pflichtfelder

Jeder veränderte Teilhabebedarf zieht eine erneute Bedarfsermittlung nach sich

Bedarfsermittlung muss sich nicht auf ein einziges Gespräch stützen, sondern kann auch in mehreren Gesprächen erfolgen

Bedarfsermittlung kann auch im häuslichen Umfeld der Leistungsberechtigten erfolgen

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

Teil des Gesamtplanverfahrens (Prozessschritt 4 eines 7 - stufigen Prozesses)

Bezugsquellemastd.rlp.de/themen/soziales/teilhabe-und-inklusion/teilhabe/gesamt-und-teilhabeplanung
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.