Bundesland: Hamburg
Angabe | Antwort |
Eckdaten | |
Name, Bezeichnung | Formular - Gesamtplan / Teilhabeplan gemäß § 121 / § 19 SGB IX |
Veröffentlich-ungsdatum / Version | Stand 10.2.2020 |
Ausgangs- dokument | Überarbeitung des sog. Hamburger Gesamtplans (Vorgängerinstrument im Bundesland Hamburg), d. h. Überarbeitung von Eigenmaterial, das Hamburg vor den BTHG-Änderungen eingesetzt hat |
Eigenentwicklung/ Fremdentwick- lung | Eigenentwicklung, Entwicklung des BASFI |
Begleitforschung | Einbeziehung der Erfahrungen anderer Träger der Eingliederungshilfe in das eigene BE-Instrument – Eigene Erprobung des geänderten Instruments |
Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet | Eigene Erprobung in 2020 |
Beteiligung | k. A. |
Umsetzungs- phase | Erprobungsphase – 2020, 2021 |
Instrument – Inhalte und Aufbau | |
Unterteilung / Themenblöcke | Gesamtplan 2020: 4 Teile; 15 Themenblöcke |
Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums |
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Seitenzahlen (insgesamt) | Insgesamt 13 Seiten |
Erhebung des | Fokus - Lebensfelder (9 Lebensbereiche) Wünsche des Leistungsberechtigten werden erfasst Bezugnahme zu eigenen Leistungen (Eingliederungshilfe-Leistungen), Leitungen vorrangiger Leistungsträger und Leistungen anderer Leistungserbringer (je eine Angabe notwendig, was heißt das) |
Fremd-Material | Zusammenarbeit mit dem im Fachamt angesiedelten ärztlichen Fachdienst, Heranziehung ärztlicher Unterlagen und Gutachten sowie Sozial- und Verlaufsbericht für Eingliederungshilfeleistungen |
Varianten | Basisformular: Gesamtplan/Teilhabeplan (sowie eine Kurzfassung) |
Barrierefreiheit (Oberbegriff) | |
Leichte Sprache | k. A., nur Infos über das Formular "Schweigepflichtsentbindung" für den ärztlichen Fachdienst in leichter Sprache |
Anwendung des Instruments | |
Gespräch | Partizipativer Dialog im Rahmen einer Gesamtplankonferenz |
Anwendungs-hinweise | Dialog unter Einschluss: MmB, Vertrauensperson, Vertreter des Fachamtes idR Sozialpädagoge, Angehörige/-er Die Gesamtplankonferenz dauert in der Regel 30 bis 90 Minuten |
Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess | Teil des Gesamtplans, Teil des Fallmanagements |
Bezugsquelle | https://www.hamburg.de/fachamt-eingliederungshilfe/formularserver/ |
"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.
Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.
Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren. Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.
Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.