Bundesland: Hamburg

Angabe

Antwort

Eckdaten

Name, Bezeichnung

Formular - Gesamtplan / Teilhabeplan gemäß § 121 / § 19 SGB IX

Veröffentlich-ungsdatum / Version

Stand 10.2.2020

Ausgangs- dokument

Überarbeitung des sog. Hamburger Gesamtplans (Vorgängerinstrument im Bundesland Hamburg), d. h. Überarbeitung von Eigenmaterial, das Hamburg vor den BTHG-Änderungen eingesetzt hat

Eigenentwicklung/ Fremdentwick- lung

Eigenentwicklung, Entwicklung des BASFI

Begleitforschung

Einbeziehung der Erfahrungen anderer Träger der Eingliederungshilfe in das eigene BE-Instrument – Eigene Erprobung des geänderten Instruments

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

Eigene Erprobung in 2020

Beteiligung

k. A.

Umsetzungs- phase

Erprobungsphase – 2020, 2021

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung / Themenblöcke

Gesamtplan 2020: 4 Teile; 15 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

  • Sozialdaten
  • Wünsche
  • Lebensfelder (9 Lebensbereiche) – generisch (wohnen, arbeiten, Tagesstruktur, Beziehungen, Freizeit, Sonstiges) und zu allen 9 Lebensbereichen der ICF (Domänen, d)
  • Zusammenfassung/Empfehlungen
  • Erklärung des Leistungsberechtigten

Seitenzahlen (insgesamt)

Insgesamt 13 Seiten

Erhebung des
umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgrup- pen, Leistungsträger

Fokus - Lebensfelder (9 Lebensbereiche)

Wünsche des Leistungsberechtigten werden erfasst

Bezugnahme zu eigenen Leistungen (Eingliederungshilfe-Leistungen), Leitungen vorrangiger Leistungsträger und Leistungen anderer Leistungserbringer (je eine Angabe notwendig, was heißt das)

Fremd-Material

Zusammenarbeit mit dem im Fachamt angesiedelten ärztlichen Fachdienst, Heranziehung ärztlicher Unterlagen und Gutachten sowie Sozial- und Verlaufsbericht für Eingliederungshilfeleistungen

Varianten

Basisformular: Gesamtplan/Teilhabeplan (sowie eine Kurzfassung)
Gesamt/Teilhabeplan für Arbeit und Beschäftigung
Gesamtplan für Minderjährige
Gesamtplan Mobilität

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

k. A., nur Infos über das Formular "Schweigepflichtsentbindung" für den ärztlichen Fachdienst in leichter Sprache

Anwendung des Instruments

Gespräch

Partizipativer Dialog im Rahmen einer Gesamtplankonferenz

Anwendungs-hinweise

Dialog unter Einschluss: MmB, Vertrauensperson, Vertreter des Fachamtes idR Sozialpädagoge, Angehörige/-er

Die Gesamtplankonferenz dauert in der Regel 30 bis 90 Minuten

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

Teil des Gesamtplans, Teil des Fallmanagements

Bezugsquellehttps://www.hamburg.de/fachamt-eingliederungshilfe/formularserver/
Weitere Informationen zum Thema Hamburg_kurz
Zum Filtern Icon auswählen
News
Termine
Publikationen
BAR

"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.