Bundesland: Mecklenburg-Vorpommern

Angabe

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Eckdaten

Name, Bezeichnung

ITP Mecklenburg-Vorpommern (ITP M-V)

Veröffentlichungs- datum / Version

Anwendung des ITP ab 01.01.2018, Aktuelle Version 2.1

Ausgangs-dokument

Konzeption geht zurück auf: Integrierter Teilhabeplan (ITP); vom Institut für Personen-zentrierte Hilfen von Frau Prof. Dr. Gromann, Fulda. Vgl. dazu auch: Gromann, Integrierte Behandlungs- und Reha-Planung – ein Handbuch zur Umsetzung des IBRP, Psychiatrie Verlag Bonn 2001

Eigenentwicklung/ Fremdentwicklung

Interne Steuerungsgruppe (u. a. mit KSV M-V = Kommunaler Sozialhilfeverband Mecklenburg-Vorpommern, Teilnehmern der Sozialhilfeträger und der Leistungserbringer) sowie Unterarbeitsgruppe Prozessbeschreibung

Begleitforschung

Konzeption: Institut für Personenzentrierte Hilfen, Frau Prof. Dr. Gromann, Fulda
Evaluation des ITP M-V durch das IPH (Institut für personalisierte Hilfen der Universität Fulda)

Zeitpunkt/Phase in der Begleitforschung stattfindet

k. A.

Beteiligung

Keine Verbände der Menschen mit Behinderungen bzw. Behindertenbeauftragte etc.

Umsetzungsphase

Instrument im Praxistest; ggf. Evaluation mit Nachsteuerung in Planung

Instrument – Inhalte und Aufbau

Unterteilung / Themenblöcke

N = 21 Themenblöcke

Aufbau des (Haupt-)Instru-mentariums

Sozialdaten (Stammdaten)
Bisherige Unterstützungsleistungen

  • Ziele und Wünsche
  • Aktuelle Lebenssituation
  • Teilhabeziele in (vier) Lebensbereichen
  • Personenbezogene Ressourcen
  • Fähigkeiten und Beeinträchtigungen
  • Hilfen im Umfeld
  • Art d. Unterstützung
  • Klärung des Bedarfs im Bereich Arbeit / Beschäftigung / Tagesstruktur
  • Vorgehen in Bezug auf die Lebensbereiche Soziales, Selbstversorgung, Arbeit
  • Erbringung durch  
  • Einschätzung des geplanten zeitlichen Unterstützungs-Umfangs
  • Bisherige Erfahrungen der Leistungsberechtigten mit Hilfen
  • Andere Sichtweisen
  • Erklärung der leistungsberechtigten Person
  • Zusatzblatt
  • Bewertung des ITP durch leistungsberechtigte Person, durch Leistungserbringer und durch Leistungsträger

Seitenzahlen (insgesamt)

ITB-Grundbogen – Erwachsene: Insg. 10 Seiten (exkl. Ergänzungsbögen, die einen Umfang von insg. 17 Seiten aufweisen)

Erhebung des umfassenden Bedarfs - Lebensbereiche, Leistungsgruppen, Leistungsträger

Orientierung an Lebensbereichen - die drei Lebensbereiche Soziales, Selbstversorgung und Arbeit bzw. Beschäftigung aus den insgesamt neun Lebensbereichen erfahren eine besondere Würdigung

Nach Leistungsgruppen (§ 6) wird nicht explizit gefragt

Schnittstelle zum Pflegebedarf, vgl. dazu Teil 11 (Zusatz unten)

Bezug zu Leistungen des Trägers GKV, KuJ-Hilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe in Teil 2

In Teil 7 SGB IX-Bezug

Fremd-Material

Anforderung medizinischer Unterlagen und ggf. Gutachtenauftrag

Varianten

Erwachsene, Kinder und Jugendliche, frühe Kindheit

Barrierefreiheit (Oberbegriff)

Leichte Sprache

Variante in einfacher Sprache als Lang- und Kurzfassung verfügbar

Anwendung des Instruments

Gespräch

Bedarfsermittlungsgespräch

Anwendungs-hinweise

Gemeinsame Erstellung des Bogens (ggf. mit weiterer Person). Bedarfsermittlung soll ggf. in der Häuslichkeit des leistungsberechtigten erfolgen (vgl. Prozessbeschreibung)

Rolle des Instruments im gesamten BE-Prozess

Schritt 2 im siebenstufigen Ablaufplan zum Gesamtplanverfahren

Bezugsquellehttp://www.ksv-mv.de/sozialhilfe/projekt-einh-hilfeplanung.html
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"Selbstbestimmung" und die "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" erreicht man nur, wenn die Leistungen zur Teilhabe vorhandene Beeinträchtigungen mindern oder im besten Fall ganz beseitigen. An dieser Stelle ist eine umfassende Bedarfsermittlung der Schlüssel im Prozess. Die Beeinträchtigungen eines Menschen mit Behinderungen sowie dessen Ziele müssen personzentriert ermittelt und daraus geeignete und zielführende Leistungen zur Teilhabe erarbeitet und bereitgestellt werden.

Ist der leistende Reha-Träger nach § 14 SGB IX festgelegt, beginnt die Bedarfsermittlung. Nach Teil 1 SGB IX, der nach § 7 Abs. 1 SGB IX für alle Reha-Träger gilt, stellt der Reha-Träger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistung. Im Leistungsgesetz der Eingliederungshilfe (Teil 2, SGB IX) ist das Vorgehen spezifischer geregelt. Dort ist die Bedarfsermittlung ein Baustein des Gesamtplanverfahrens (§ 117 SGB IX), welches immer durchgeführt wird, sobald Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen. In § 118 SGB IX sind die Vorgaben der Instrumente zur Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe differenzierter als in § 13 SGB IX geregelt. In diesem Trägerbereich haben sich die Instrumente an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu orientieren und eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen zu prüfen.

Die Auswahl des jeweils passenden Instrumentes erfolgt durch die jeweilige Landesregierung. Auch wenn sich die Instrumente in den verschiedenen Bundesländern zum Teil auf dieselben Grundlagen beziehen, sind in den einzelnen Bundesländern spezifische Adaptionen und Abwandlungen zu konstatieren.  Durch die Erstellung von Steckbriefen der jeweiligen Instrumente, die über die Nennung des Instruments hinausgeht, wurde ein Abgleich und eine Darstellung verschiedener Kriterien und somit eine übergreifende Zusammenstellung der Instrumente ermöglicht.

Dargestellt ist hier, eine Übersicht der Bedarfsermittlungsinstrumente der Eingliederungshilfe nach der Reform des Bundesteilhabegesetzes. Zu den Kriterien gehören insb. die gesetzlichen Vorgaben der §§ 13 und 118 SGB IX inklusive der Zielstellung des SGB IX sowie inhaltliche, formale und wissenschaftliche Anforderungen.